ARTENSCHUTZ

Der Artenschutz ist im Bundesnaturschutzgesetz im Kapitel 5 und der besondere Artenschutz im Kapitel 3 geregelt.

Fledermaus Biene beim Necktarsuchen Eichhörnchen Lerche

Um dem Anliegen des Artenschutzes gerecht zu werden, führe ich im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren artenschutzrechtliche Voruntersuchungen durch und gebe gutachterliche Stellungnahmen ab, die von Kommunen und Umweltbehörden vor der Erteilung von Baugenehmigungen gefordert werden.

Der Umfang und der zeitliche Rahmen der Voruntersuchungen sind abhängig von der Tierart, von der Artenvielfalt, den Lebenszyklen der Tiere und der Jahreszeit. Der Aufwand kann deshalb variieren.